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BGBl. Nr. 373/1935

kundgemacht 21.09.1935 RIS↗
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Kundmachung BGBl. Nr. 373/1935× zu Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen. neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 24.11.1935 · idF BGBl. Nr. 373/1935 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf. Bei Vorlage dieser Bescheinigung und in dem Falle, als die Zollbefreiung durch die inländische Gesetzgebung nicht bereits zugestanden worden ist, werden die Zollbehörden oder die anderen beteiligten Dienststellen des Landes, in das der Film eingeführt werden soll, die notwendigen Erleichterungen zur Vorlage des Films an die zur Entscheidung über die Zollbefreiung zuständige einheimische Behörde gewähren.

Die zuständige einheimische Behörde ist allein berechtigt, sich über die Frage zu äußern, ob der Film, bei Bedachtnahme auf die Unterrichtsgrundsätze des Landes, vom nationalen Standpunkt aus als Lehrfilm anzusehen und demzufolge gemäß dem vorliegenden Abkommen zollfrei zuzulassen ist.

Die einheimische Behörde wird ihre Entscheidung dem Internationalen Institut für Lehrfilmwesen bekanntgeben.

Die in dieser Hinsicht getroffene Entscheidung wird gemäß Artikel römisch sechs die Möglichkeit zu einem Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Ländern bieten.