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BGBl. Nr. 275/1936

kundgemacht 12.08.1936 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1936× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 16.07.1936 · idF BGBl. Nr. 275/1936 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf. Vom Beginne des auf die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens folgenden Studienjahres an wird einer von den beiderseitigen Regierungen alljährlich verhältnismäßig festzusetzenden Zahl von Studierenden jedes der Vertragschließenden Teile im anderen Staate die volle Gleichstellung mit den inländischen Studierenden hinsichtlich der Studiengebühren und Prüfungstaxen gewährt werden. Ermäßigungen oder Befreiungen werden solchen Studierenden unter den Bedingungen und im Rahmen der geltenden Vorschriften zugebilligt werden können.