BGBl. Nr. 278/1936
Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5.
Sobald die Ratifikation zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.