BGBl. Nr. 305/1936
Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
Zur Förderung der Ausfuhr sind die beiden Regierungen bereit, geeignete Organisationen mit der Durchführung zweckdienlicher Maßnahmen zu betrauen.
Die hiezu nötigen Mittel werden von den beiden Regierungen zur Verfügung gestellt werden.