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BGBl. Nr. 317/1936

kundgemacht 18.09.1936 RIS↗
Internationales Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Kundmachung BGBl. Nr. 317/1936× zu Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 06.10.1936 · idF BGBl. Nr. 317/1936 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, wird bis zum 1. April 1934 jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder dem der Völkerbundrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, zur Unterzeichnung offen stehen.