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BGBl. Nr. 40/1937

kundgemacht 15.02.1937 RIS↗
Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1937× zu Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft 21.08.1936 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 40/1937 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Hat der Unfall dauernde Erwerbsunfähigkeit oder den Tod zur Folge, so wird die Entschädigung dem verletzten Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen in Form einer Rente gewährt.

Doch kann diese ganz oder teilweise durch Zahlung einer Abfindung abgelöst werden, falls den zuständigen Behörden genügende Sicherheit für eine zweckmäßige Verwendung der Abfindungssumme geboten wird.