Absatz eins,Wenn ein der allgemeinen Benützung zugänglicher Betrieb zur gemeinsamen Personenbeförderung, der sich auf das Gebiet des anderen Vertragsteiles erstreckt, in diesem nur auf Grund einer besonderen Konzession zugelassen wird, steht es jedem der Vertragsteile frei, die Konzession zu erteilen oder zu versagen.
Die Einrichtung und der Betrieb konzessionspflichtiger Fahrten unterliegen gemäß der Bestimmung im römisch eins. Abschnitt, Absatz 1, in jedem der beiden Vertragsteile den dort geltenden Gesetzen und Vorschriften.