dRGBl. I S 1999/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Für den Besitz im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist es nicht erforderlich, daß der Inhaber den Willen hat, die Sache als die seinige zu behalten.
Artikel 5
Für den Besitz im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist es nicht erforderlich, daß der Inhaber den Willen hat, die Sache als die seinige zu behalten.