RGBl. Nr. 96/1868
Gesetz, womit eine Advocatenordnung eingeführt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel römisch fünf.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.