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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Die Generalversammlung hat die Oberleitung des internationalen landwirtschaftlichen Instituts.

Sie hat die von dem ständigen Komitee vorbereiteten Vorschläge für die Einrichtung und den inneren Betrieb des Instituts zu genehmigen. Sie beschließt über den Gesamtbetrag der Ausgaben, prüft und genehmigt die Rechnungen.

Veränderungen jeder Art, die eine Vermehrung der Ausgaben oder eine Erweiterung der Ausgaben des Instituts nach sich ziehen, sind von ihr den beteiligten Regierungen zur Genehmigung vorzulegen. Sie bestimmt die Zeit, zu welcher die Sessionen abgehalten werden sollen. Sie arbeitet für sich eine Geschäftsordnung aus.

Zur Gültigkeit der Beratungen der Generalversammlung ist erforderlich, daß die anwesenden Delegierten zwei Drittel der Stimmen der Vertragsstaaten darstellen.