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BGBl. Nr. 604/1983

kundgemacht 16.12.1983 RIS↗
604. Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Kundmachung BGBl. Nr. 604/1983× zu Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 5 § 11neu
in Kraft ab 18.11.1983 · idF BGBl. Nr. 604/1983 Art. 5 § 11↗RIS↗

Paragraph 11, Bundesgymnasium – Unterstufe St. Veit an der Glan

  1. Absatz eins,Nach der Rohbaufertigstellung der Oberstufe des Bundesgymnasiums und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe im Bereich des Bundesschulzentrums St. Veit an der Glan sollte aus bautechnischen und wirtschaftlichen, aber auch aus schulischen Gründen die Unterstufe des Bundesgymnasiums im unmittelbaren Anschluß daran errichtet werden.
  2. Absatz 2,Der Bund verpflichtet sich, die Finanzierung der Errichtung des Bundesgymnasiums – Unterstufe St. Veit an der Glan im Rahmen der Verträge mit der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan sicherzustellen und den Ausbau im unmittelbaren Anschluß an den Bau der Oberstufe des Bundesgymnasiums und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe in Angriff zu nehmen.