Der Rat ist ein ständiges Organ, das der Versammlung verantwortlich ist. Er setzt sich aus dreiunddreißig von der Versammlung gewählten Vertragsstaaten zusammen. Eine Wahl findet bei der ersten Tagung der Versammlung statt und danach alle drei Jahre; die so gewählten Mitglieder des Rates bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
BGBl. Nr. 194/1980
194. Protokoll über eine Änderung des Artikels 50 (a) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
PROTOKOLL über eine Änderung des Artikels 50 (a) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 50neu
KAPITEL römisch neun
DER RAT
Artikel 50
Zusammensetzung und Wahl des Rates
- Litera a
- Litera bBei der Wahl der Mitglieder des Rates hat die Versammlung folgenden Staaten eine angemessene Vertretung einzuräumen:
- Ziffer einsden im Luftverkehr bedeutendsten Staaten;
- Ziffer 2den in keiner anderen Gruppe enthaltenen Staaten, die den größten Beitrag zur Bereitstellung von Einrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt leisten und
- Ziffer 3den in keiner anderen Gruppe enthaltenen Staaten, deren Benennung gewährleistet, daß alle geographischen Hauptgebiete der Welt im Rat vertreten sind. Jede freie Stelle im Rat ist durch die Versammlung so bald wie möglich zu besetzen; jeder auf diese Weise in den Rat gewählte Vertragsstaat bleibt bis zum Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers im Amt.
- Litera cEin Vertreter eines Vertragsstaates im Rat darf am Betrieb einer internationalen Fluglinie nicht aktiv beteiligt oder finanziell interessiert sein.