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BGBl. Nr. 222/1991

kundgemacht 07.05.1991 RIS↗
222. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung samt Anlagen
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1991× zu Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung neu § 0↗RIS↗
Art. 50neu
in Kraft ab 28.03.1991 · idF BGBl. Nr. 222/1991 Art. 50↗RIS↗

Artikel 50

Vorrecht für den Nachrichtenverkehr

Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.