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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 51neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 51↗RIS↗

Artikel 51

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich wird den deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen zur Regelung ihrer Verpflichtungen (Passivsalden) gegenüber österreichischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen aus dem gegenseitigen Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai 1945 zur Verfügung stellen:
    1. Litera a
      die Guthaben (Aktivsalden) aus dem gegenseitigen Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai 1945,
    2. Litera b
      den deutschen Rückversicherungsunternehmungen überdies die sonstigen von Artikel 22 Staatsvertrag betroffenen Vermögenswerte mit Ausnahme der in Artikel 50 Absatz 5, angeführten Anteilsrechte, Erlöse und Surrogate.
  2. Absatz 2,Die zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte sind nicht als Vermögenswerte deutscher Versicherungsunternehmungen im Sinne des Artikels 50 anzusehen.
  3. Absatz 3,Die Feststellung, Abstimmung und Ausgleichung der Guthaben und Verpflichtungen (Salden) aus dem Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr gemäß Absatz eins, erfolgt durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen nach brancheüblichen Grundsätzen.