Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 138/1971

kundgemacht 27.04.1971 RIS↗
138. Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex
PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944)
Kundmachung BGBl. Nr. 138/1971× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 93 § 0↗RIS↗
Art. 51neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 51↗RIS↗

Artikel 51

Präsident des Rates

Der Rat wählt seinen Präsidenten für eine Amtsdauer von drei Jahren. Der Präsident kann wiedergewählt werden. Er hat kein Stimmrecht. Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen oder mehrere Vizepräsidenten, die ihr Stimmrecht behalten, wenn sie das Amt des Präsidenten ausüben. Der Präsident muß nicht aus den Vertretern der Mitglieder des Rates gewählt werden; falls aber ein Vertreter gewählt wird, gilt sein Sitz als frei und ist von dem Staat, den er vertreten hat, zu besetzen. Die Aufgaben des Präsidenten sind:

  1. Litera a
    die Sitzungen des Rates, des Luftverkehrsausschusses und der Luftfahrtkommission einzuberufen;
  2. Litera b
    als Vertreter des Rates zu handeln;
  3. Litera c
    im Namen des Rates die Tätigkeiten durchzuführen, die ihm der Rat zuweist.