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BGBl. III Nr. 131/2004

kundgemacht 28.10.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr samt Erklärung
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr samt Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 131/2004× zu Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 51neu
in Kraft ab 28.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 131/2004 Art. 51↗RIS↗

Artikel 51 – Beförderung unter außergewöhnlichen Umständen

Die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5, 7 und 8 über die Beförderungsurkunden sind nicht auf Beförderungen anzuwenden, die unter außergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.