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BGBl. III Nr. 98/2008

kundgemacht 12.08.2008 RIS↗
Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005) neu § 0↗RIS↗
Art. 51neu
in Kraft ab 15.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 98/2008 Art. 51↗RIS↗

Artikel 51 Geschäftsführung

(1) Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst.

(2) Der Generaldirektor fordert die Mitgliedstaaten, die Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen und andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen und nichtstaatliche Organisationen mit offiziellen Beziehungen zur WHO auf, Vertreter für die Teilnahme an den Ausschusstagungen zu ernennen. Diese Vertreter können Mitteilungen vorlegen und mit Zustimmung des Vorsitzenden Stellungnahmen zu den Verhandlungsgegenständen abgeben. Sie sind nicht stimmberechtigt.