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BGBl. I Nr. 1/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 19 § 0↗RIS↗
Art. 51dneu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 1/2008 Art. 51d↗RIS↗

Artikel 51d.

  1. Absatz eins,Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 29, Absatz eins, aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Artikel 28,) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  2. Absatz 2,Weitere über Artikel 51 b, Absatz 2 und 51 c Absatz 3, hinausgehende Berichte sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.