Absatz eins,Alle Personen, die nach diesem Vertrag Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten.
BGBl. Nr. 383/1975
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 52neu
ABSCHNITT römisch fünf
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 52
- Absatz 2,Die konsularischen Räumlichkeiten werden nicht in einer Weise benützt werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist.