gemäß den Grundsätzen der Demokratie an der politischen Entscheidungsfindung auf Länderebene mitwirken,
BGBl. III Nr. 208/2017
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 52neu
ARTIKEL 52
Zivilgesellschaft
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, einen wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und deren wirksame Beteiligung zu fördern.
(2) Auf der Grundlage der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Vertrags-parteien kann die organisierte Zivilgesellschaft
- Litera a
- Litera büber die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden,
- Litera cFinanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und beim Kapazitätsaufbau in entscheidenden Bereichen unterstützt werden,
- Litera dan der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.