Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 52neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 52↗RIS↗

ARTIKEL 52

Andere Übereinkünfte

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Vertragsparteien, auch zwischen den Philippinen und den einzelnen Mitgliedstaaten bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von bestehenden oder künftigen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.