Absatz eins,Die öffentlichen Verwalter der in Anlage 1 verzeichneten Versicherungsunternehmungen werden unverzüglich den Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen Listen der von ihnen verwalteten Versicherungsverträge übermitteln.
BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 53neu
Artikel 53
- Absatz 2,Die deutschen Versicherungsunternehmungen haben ihre Ansprüche wegen Zurverfügungstellung von Vermögenswerten (Artikel 50, 51 und 52 Absatz 3,) bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden und zu belegen. Das Nähere über Form und Inhalt einer wirksamen Anmeldung und über die erforderlichen Belege bestimmt ein mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde abzustimmendes Rundschreiben der zuständigen deutschen Versicherungsaufsichtsbehörden an die deutschen Versicherungsunternehmungen.
- Absatz 3,Kommt eine Einigung über gemäß Absatz 2, angemeldete Ansprüche nicht zustande, so kann bei sonstigem Ausschluß innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages der Schlichtungsausschuß angerufen werden.