BGBl. Nr. 383/1975
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 53neu
Artikel 53
Werden konsularische Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrgenommen, so ist dieser Vertrag anzuwenden unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die den Mitgliedern der diplomatischen Mission auf Grund ihrer Stellung als Diplomat im Empfangsstaat zustehen.