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BGBl. Nr. 249/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen neu § 0↗RIS↗
Art. 53neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 249/1980 Art. 53↗RIS↗

TITEL römisch drei

INTERNATIONALE WIRKUNGEN EUROPÄISCHER STRAFURTEILE

ABSCHNITT 1
Ne bis in idem

Artikel 53

(1) Eine Person, gegen die ein Europäisches Strafurteil ergangen ist, darf wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat weder verfolgt, abgeurteilt noch der Vollstreckung einer Sanktion unterworfen werden,

  1. Litera a
    wenn sie freigesprochen worden ist;
  2. Litera b
    wenn die verhängte Sanktion
    1. Litera i
      verbüßt wird oder ganz verbüßt worden ist,
    2. Sub-Litera, i, i
      Gegenstand eines Gnadenerweises oder einer Amnestie war, die sich auf die gesamte Sanktion oder auf deren noch nicht vollstreckten Teil bezieht, oder
    3. iii
      wegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden kann;
  3. Litera c
    wenn der Richter die Schuld des Täters feststellt, aber keine Sanktion verhängt hat.

(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, sofern er nicht selbst um Verfolgung ersucht hat, die „ne bis in idem“-Wirkung anzuerkennen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung von einer Person, die ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine solche Person oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache begangen worden ist.

(3) Außerdem ist ein Vertragsstaat, in dem die Handlung begangen worden ist oder nach dessen Recht sie als dort begangen gilt, nicht verpflichtet, die „ne bis in idem“-Wirkung anzuerkennen, es sei denn, daß er selbst um Verfolgung ersucht hat.