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BGBl. III Nr. 47/2006

kundgemacht 13.03.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2006× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 53neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 47/2006 Art. 53↗RIS↗

Artikel 53

Maßnahmen zur unmittelbaren Wiedererlangung von Vermögensgegenständen

Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, damit

  1. Litera a
    ein anderer Vertragsstaat vor seinen Gerichten eine Zivilklage anstrengen kann, um seinen Rechtsanspruch auf Vermögensgegenstände, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben wurden, oder sein Eigentum daran geltend zu machen;
  2. Litera b
    seine Gerichte anordnen können, dass diejenigen, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten begangen haben, einem anderen Vertragsstaat, der durch diese Straftaten geschädigt wurde, Entschädigung oder Schadensersatz zu leisten haben, und
  3. Litera c
    seine Gerichte oder zuständigen Behörden, wenn sie über eine Einziehung zu entscheiden haben, den Anspruch eines anderen Vertragsstaats als rechtmäßiger Eigentümer von Vermögensgegenständen, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben wurden, anerkennen können.