ein anderer Vertragsstaat vor seinen Gerichten eine Zivilklage anstrengen kann, um seinen Rechtsanspruch auf Vermögensgegenstände, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben wurden, oder sein Eigentum daran geltend zu machen;
BGBl. III Nr. 47/2006
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 53neu
Artikel 53
Maßnahmen zur unmittelbaren Wiedererlangung von Vermögensgegenständen
Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, damit
- Litera a
- Litera bseine Gerichte anordnen können, dass diejenigen, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten begangen haben, einem anderen Vertragsstaat, der durch diese Straftaten geschädigt wurde, Entschädigung oder Schadensersatz zu leisten haben, und
- Litera cseine Gerichte oder zuständigen Behörden, wenn sie über eine Einziehung zu entscheiden haben, den Anspruch eines anderen Vertragsstaats als rechtmäßiger Eigentümer von Vermögensgegenständen, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben wurden, anerkennen können.