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BGBl. III Nr. 301/2013

kundgemacht 08.11.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 301/2013× zu Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 53neu
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 301/2013 · danach: BGBl. III Nr. 9/2017 Art. 53↗RIS↗

Artikel 53, Kündigung und Aufhebung

1. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird.

2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kundigen.

3. Beeinträchtigt ein Vertragsstaat die Wirkung dieses Abkommens in schwerwiegender Weise, so kann der andere Vertragsstaat dieses Abkommen durch Notifikation unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Vor der Notifikation informiert er den gemeinsamen Ausschuss und belegt gegenüber diesem die Beeinträchtigung dieses Abkommens durch den anderen Vertragsstaat.

4. Absatz 3 gilt sinngemäß, falls eine Steuersatzänderung nach Artikel 19 Absatz 2 nicht nachvollzogen wird.

5. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens:

  1. Litera a
    bleiben die Ansprüche der betroffenen Person nach Artikel 22 unberührt;
  2. Litera b
    erstellt Liechtenstein bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Republik Österreich.

Geschehen zu Vaduz, am 29. Janner 2013, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.