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BGBl. III Nr. 208/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2017× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei neu § 0↗RIS↗
Art. 53neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 53↗RIS↗

ARTIKEL 53

Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich darauf,

  1. Litera a
    die organisatorische Effizienz zu erhöhen,
  2. Litera b
    die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen,
  3. Litera c
    die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten,
  4. Litera d
    den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern,
  5. Litera e
    die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen,
  6. Litera f
    die Justiz zu stärken,
  7. Litera g
    das Sicherheitssystem zu reformieren.