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BGBl. Nr. 120/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 120/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) neu § 0↗RIS↗
Art. 54neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 54↗RIS↗

Artikel 54.

Der Sicherheitsrat soll jederzeit vollständig über die Maßnahmen unterrichtet werden, die auf Grund regionaler Abkommen oder durch regionale Organe zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ergriffen worden sind oder geplant werden.