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BGBl. Nr. 37/1982

kundgemacht 29.01.1982 RIS↗
37. Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds samt Anlagen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES AFRIKANISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS
Kundmachung BGBl. Nr. 37/1982× zu Afrikanischer Entwicklungsfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Afrikanischer Entwicklungsfonds neu § 0↗RIS↗
Art. 54neu
in Kraft ab 30.12.1981 · idF BGBl. Nr. 37/1982 Art. 54↗RIS↗

KAPITEL römisch elf
Schlußbestimmungen

Artikel 54

Unterzeichnung

Die Urschrift dieses Übereinkommens liegt für die Bank und die in Anlage A bezeichneten Staaten bis zum 31. März 1973 zur Unterzeichnung auf.