BGBl. Nr. 37/1982
37. Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds samt Anlagen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES AFRIKANISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 54neu
KAPITEL römisch elf
Schlußbestimmungen
Artikel 54
Unterzeichnung
Die Urschrift dieses Übereinkommens liegt für die Bank und die in Anlage A bezeichneten Staaten bis zum 31. März 1973 zur Unterzeichnung auf.