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BGBl. III Nr. 181/1997

kundgemacht 24.10.1997 RIS↗
181. Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) samt Anlagen
Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur
Kundmachung BGBl. III Nr. 181/1997× zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) neu § 0↗RIS↗
Art. 54neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 54↗RIS↗

Artikel 54
Einstellung der Geschäftstätigkeit

Litera a Das Direktorium kann, wenn es dies für gerechtfertigt hält, die Übernahme neuer Garantien für eine bestimmte Zeit einstellen.

Litera b In einer Notlage kann das Direktorium die gesamte Tätigkeit der Agentur für eine Zeit einstellen, die nicht länger dauern darf, als die Notlage besteht; jedoch müssen die notwendigen Regelungen zum Schutz der Interessen der Agentur und Dritter getroffen werden.

Litera c Der Beschluß, die Geschäftstätigkeit einzustellen, hat keine Auswirkung auf die Verbindlichkeiten der Mitglieder auf Grund dieses Übereinkommens oder auf die Verbindlichkeiten der Agentur gegenüber Garantie- oder Rückversicherungsnehmern oder gegenüber Dritten.