BGBl. III Nr. 181/1997
181. Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) samt Anlagen
Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 54neu
Artikel 54
Einstellung der Geschäftstätigkeit
Litera a Das Direktorium kann, wenn es dies für gerechtfertigt hält, die Übernahme neuer Garantien für eine bestimmte Zeit einstellen.
Litera b In einer Notlage kann das Direktorium die gesamte Tätigkeit der Agentur für eine Zeit einstellen, die nicht länger dauern darf, als die Notlage besteht; jedoch müssen die notwendigen Regelungen zum Schutz der Interessen der Agentur und Dritter getroffen werden.
Litera c Der Beschluß, die Geschäftstätigkeit einzustellen, hat keine Auswirkung auf die Verbindlichkeiten der Mitglieder auf Grund dieses Übereinkommens oder auf die Verbindlichkeiten der Agentur gegenüber Garantie- oder Rückversicherungsnehmern oder gegenüber Dritten.