BGBl. Nr. 383/1975
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 56neu
Artikel 56
Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt in Kraft, solange ihn nicht eine der beiden Vertragsparteien kündigt. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 2. Oktober 1974 in zwei Urschriften, in deutscher und polnische Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.