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BGBl. Nr. 249/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen neu § 0↗RIS↗
Art. 56neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 249/1980 Art. 56↗RIS↗

ABSCHNITT 2
Berücksichtigung

Artikel 56

Jeder Vertragsstaat trifft die ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen Maßnahmen, damit seine Gerichte beim Erlaß einer Entscheidung jedes frühere wegen einer anderen strafbaren Handlung in Anwesenheit des Beschuldigten ergangene Europäische Strafurteil berücksichtigen und diesem einzelne oder alle Wirkungen beimessen können, die nach seinem Recht den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen zukommen. Er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen dieses Urteil berücksichtigt wird.