BGBl. Nr. 249/1980
249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 56neu
ABSCHNITT 2
Berücksichtigung
Artikel 56
Jeder Vertragsstaat trifft die ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen Maßnahmen, damit seine Gerichte beim Erlaß einer Entscheidung jedes frühere wegen einer anderen strafbaren Handlung in Anwesenheit des Beschuldigten ergangene Europäische Strafurteil berücksichtigen und diesem einzelne oder alle Wirkungen beimessen können, die nach seinem Recht den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen zukommen. Er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen dieses Urteil berücksichtigt wird.