BGBl. III Nr. 19/2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 56geändertAbs 1; Abs 2
Artikel 56
Entscheidung der Kammer
(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.
(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer und mit. Sie wird auch der oder den betroffenen Vertragspartei(en) mit und jedem Drittbeteiligten mitgeteilt, soweit diesen zuvor die Beschwerde nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht wurde.