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BGBl. Nr. 210/1958

kundgemacht 24.09.1958 RIS↗
210. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll.
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Kundmachung BGBl. Nr. 210/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) neu § 0↗RIS↗
Art. 57neu
in Kraft 03.09.1958 – 31.10.1998 · idF BGBl. Nr. 210/1958 · danach: BGBl. III Nr. 30/1998 Art. 57↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf

Artikel 57

Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.