BGBl. Nr. 210/1958
210. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll.
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 57neu
ABSCHNITT römisch fünf
Artikel 57
Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.