BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 58neu
Artikel 58.
Die Entscheidung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Nach gehöriger Benachrichtigung der Agenten wird sie in öffentlicher Sitzung verlesen.