Absatz eins,Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft zur zeitweiligen, nur zwischen ihnen wirksamen Suspendierung einzelner Vertragsbestimmungen schließen,
- Litera awenn eine solche Suspendierungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen ist oder
- Litera bwenn die Suspendierung durch den Vertrag nicht verboten ist, vorausgesetzt,
- Litera idaß sie die anderen Vertragsparteien im Genuß ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und
- Sub-Litera, i, idaß sie mit Ziel und Zweck des Vertrags nicht unvereinbar ist.