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BGBl. Nr. 40/1980

kundgemacht 25.01.1980 RIS↗
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1980× zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge neu § 0↗RIS↗
Art. 58neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 58↗RIS↗

Artikel 58

Suspendierung eines mehrseitigen Vertrags auf Grund einer Übereinkunft zwischen einzelnen Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft zur zeitweiligen, nur zwischen ihnen wirksamen Suspendierung einzelner Vertragsbestimmungen schließen,
    1. Litera a
      wenn eine solche Suspendierungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen ist oder
    2. Litera b
      wenn die Suspendierung durch den Vertrag nicht verboten ist, vorausgesetzt,
      1. Litera i
        daß sie die anderen Vertragsparteien im Genuß ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und
      2. Sub-Litera, i, i
        daß sie mit Ziel und Zweck des Vertrags nicht unvereinbar ist.
  2. Absatz 2,Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 Litera a, nichts anderes vorsieht, haben diese Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie diejenigen Vertragsbestimmungen zu notifizieren, die sie suspendieren wollen.