BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 59neu
Artikel 59.
Die Entscheidung des Gerichtshofes ist nur für die Parteien verbindlich, und zwar nur für den Fall, über den entschieden worden ist.