Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 59neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 59↗RIS↗

Artikel 59

  1. Absatz eins,Die deutschen privaten Bausparkassen werden der im Artikel 56 Absatz 2, genannten Stelle alle Unterlagen übergeben, die bei ihnen vorhanden und zur Abwicklung der gemäß Artikel 56 Absatz 2, angemeldeten Ansprüche und der im Artikel 57 erwähnten Forderungen erforderlich sind.

    Solche Unterlagen sind insbesondere

    1. Litera a
      Bausparverträge samt Bausparbedingungen,
    2. Litera b
      zugeteilte und nicht zugeteilte Bausparverträge betreffende Kontenblätter, aus denen sämtliche Zahlungen der Bausparer an die Bausparkasse ersichtlich sind,
    3. Litera c
      Verzeichnisse aller am 8. Mai 1945 offenen Darlehensforderungen mit den dazugehörigen Schuldscheinen und Gerichtsbeschlüssen über ihre Verbücherung im Original oder in Abschrift.
  2. Absatz 2,Die Unterlagen sind innerhalb von sechs Wochen nach einer von der im Artikel 56 Absatz 2, genannten Stelle an den Verband der privaten Bausparkassen in der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aufforderung dieser Stelle auszufolgen.