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BGBl. Nr. 79/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Kundmachung BGBl. Nr. 79/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 59neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 59↗RIS↗

Artikel 59

Ausstellung und Übersendung von Urkunden über den Personenstand auf Ersuchen einer Partei

Anträge auf Ausstellung und Übersendung von Urkunden, die den Personenstand betreffen, können von Angehörigen eines der Vertragsstaaten unmittelbar an das Standesamt oder die sonst zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Die Urkunden sind der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates zu übermitteln; die Vertretungsbehörde hat sie dem Antragsteller gegen Bezahlung der bezüglichen Kosten und Gebühren auszufolgen.