interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 77 erhoben werden;
BGBl. III Nr. 132/2005
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 59neu
ARTIKEL 59
Zölle
Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
- Litera a
- Litera bAntidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Artikel 78 erhoben werden;
- Litera cGebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 63 erhoben werden.