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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 59neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 59↗RIS↗

ARTIKEL 59

Zölle

Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

  1. Litera a
    interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 77 erhoben werden;
  2. Litera b
    Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Artikel 78 erhoben werden;
  3. Litera c
    Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 63 erhoben werden.