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BGBl. III Nr. 46/2006

kundgemacht 09.03.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2006× zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien neu § 0↗RIS↗
Art. 59neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 59↗RIS↗

ARTIKEL 59

Verkehr

Ziel der Zusammenarbeit ist

  • Strichaufzählung
    die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;
  • Strichaufzählung
    die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs;
  • Strichaufzählung
    die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind.

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind

  • Strichaufzählung
    der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits;
  • Strichaufzählung
    das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;
  • Strichaufzählung
    die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen;
  • Strichaufzählung
    die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag;
  • Strichaufzählung
    technische Hilfe und Ausbildung.