BGBl. III Nr. 47/2006
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 59neu
Artikel 59
Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte
Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels zu erhöhen.