Absatz eins,Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:
- Litera aMaßnahmen, die die in Artikel 56 genannten Regionalisierungsbeschlüsse betreffen,
- Litera bAuftreten oder Entwicklung von in Anhang V-A aufgeführten Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste in Anhang V-B,
- Litera cepidemiologisch relevanten Feststellungen oder erheblichen Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen V-A und V-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und
- Litera dzusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik.