BGBl. III Nr. 164/2025
Änderungen der Art. 55, 59, 61, 62 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Art. 55, 59, 61, 62 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 59geändertAbs 1; Abs 2 lit a, lit b, Schlussteil (entfallen), lit c, lit d; Abs 3
Artikel 59 Inkrafttreten; Frist für Ablehnungen oder Vorbehalte
(1 bis) Die nach Artikel 22 der Satzung der WHO vorgesehene Frist für die Ablehnung einer Änderung dieser Vorschriften oder für Vorbehalte zu einer solchen Änderung beträgt 10 Monate, gerechnet von dem Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme einer Änderung dieser Vorschriften durch die Gesundheitsversammlung notifiziert. Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam.
a) einen Staat, der die Vorschriften oder deren Änderung nach Artikel 61 abgelehnt hat;
b) einen Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat; für ihn treten die Vorschriften oder deren Änderung wie in Artikel 62 vorgesehen in Kraft;
c) einen Staat, der nach dem in Absatz 1 genannten Tag der Notifikation durch den Generaldirektor Mitglied der WHO wird und nicht bereits Vertragspartei dieser Vorschriften ist; für ihn treten die Vorschriften wie in Artikel 60 vorgesehen in Kraft;
d) einen Staat, der nicht Mitglied der WHO ist und diese Vorschriften annimmt; für ihn treten sie nach Artikel 64 Absatz 1 in Kraft.
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