BGBl. Nr. 578/1982
578. Verordnung: Änderung mehrerer Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. November 1982, mit der mehrere Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch drei Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. 5neu
Artikel römisch fünf
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)
- Ziffer einsAnmerkung, Inkrafttretensdatum der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982,)
- Ziffer 2Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch drei Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.