BGBl. III Nr. 160/2017
Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 und seiner Anhänge
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 und seiner Anhänge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5ageändert
Artikel 5bis
Unberührtes Recht
§ 1 Die Bestimmungen des Artikels 5 sowie der Artikel 6, 7 und 22 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur zu erfüllenden Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, einschließlich zutreffendenfalls des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft Union.
§ 2 Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur in einem EG-Mitgliedstaat EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, in dem Gemeinschaftsrecht das Recht der Europaischen Union aufgrund internationaler, mit der Europäischen Gemeinschaft Union abgeschlossener Verträge gilt, zu erfüllenden Verpflichtungen.
§ 3 Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 betreffen insbesondere:
… 7 unveränderte Absätze
– die zwischen den Eisenbahnunternehmen oder den befugten Antragstellern und den Infrastrukturbetreibern zu schließenden Vereinbarungen,
– die Erteilung von Betriebsgenehmigungen,
– die Sicherheitsbescheinigung,
– die Versicherung,
– die Erhebung von leistungsabhängigen Entgelten, um Verspätungen und Betriebsstörungen zu minimieren und um die Leistung des Eisenbahnnetzes zu verbessern,
– Entschädigungsmaßnahmen zugunsten von Kunden und
– die Beilegung von Streitigkeiten.