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BGBl. Nr. 204/1951

kundgemacht 12.09.1951 RIS↗
204. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat, betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat, betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger.
Kundmachung BGBl. Nr. 204/1951× zu Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 14.09.1950 · idF BGBl. Nr. 204/1951 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die Ausweise über die in den Artikel eins bis 3 erwähnten Rechte und Vorteile können aus Kontrollgründen mit zeitlicher Befristung ausgestellt werden.