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BGBl. Nr. 234/1954

kundgemacht 22.10.1954 RIS↗
234. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft. 234. Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 101) ÜBER DEN BEZAHLTEN URLAUB IN DER LANDWIRTSCHAFT.
Kundmachung BGBl. Nr. 234/1954× zu Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 14.06.1955 · idF BGBl. Nr. 234/1954 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Der bezahlte Jahresurlaub kann innerhalb der Grenzen geteilt werden, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch oder durch besondere Stellen, die mit der Regelung des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft betraut sind, oder nach einem anderen von der zuständigen Stelle genehmigten Verfahren festgesetzt werden.