Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 118/1956

kundgemacht 15.06.1956 RIS↗
118. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Die Inhaber von Donauschifferausweisen können sich im Bedarfsfalle ohne Reisepaß auf dem Landweg aus dem einen Vertragsstaat in den anderen begeben, sofern der Donauschifferausweis mit dem Sichtvermerk des anderen Vertragspartners versehen ist. Sichtvermerke für solche Reisen werden in der kürzest möglichen Frist erteilt werden.

Ebenso werden in kürzest möglicher Frist Sichtvermerke für Dienstreisen leitender Funktionäre der Donauschiffahrtsunternehmungen beider Vertragsstaaten erteilt werden.