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BGBl. Nr. 119/1956

kundgemacht 15.06.1956 RIS↗
119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mur-Abkommen (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 09.02.1956 · idF BGBl. Nr. 119/1956 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens werden die Grenzbehörden der Vertragsstaaten Grenzkarten für den Übertritt über die Staatsgrenze den Mitgliedern der Kommission, Beamten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen und der unumgänglich notwendigen Anzahl der mit Arbeiten in den Grenzstrecken befaßten Angestellten und Arbeiter ausstellen und gegenseitig vidieren.
  2. Absatz 2,Die Grenzkarten werden an die im Absatz 1 angeführten Personen mit der Bezeichnung des Grenzübertrittsortes, des Bewegungsbereiches und der Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Funktion der Personen und der Art der Verrichtungen ausgestellt.
  3. Absatz 3,Ein Muster dieser Karten in beiden Sprachen liegt diesem Abkommen als Anlage römisch zwei bei.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich des sonstigen Verfahrens in Fragen des Grenzübertrittes sind die jeweils geltenden Bestimmungen zur Regelung des Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden.